Satzung

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 § 1 Name, Sitz

Der Verein trägt den Namen „Saarländisches Industriemuseum“ („SIM“) und ist im Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Saarbrücken.

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben

(I) Der Verein will das Bewußtsein von der industriellen Vergangenheit und Gegenwart des Saarlandes und seiner Nachbarregionen und deren Kenntnis fördern. Dazu gehören insbesondere die Lebens- und Arbeitsbedingungen früherer Generationen. Der Verein beschäftigt sich mit allen im Saarland vorhandenen Industriebranchen wie Bergbau (Steinkohlen, Eisen-, Kupfer-, Bleierz, Kalk), Eisen- und Stahlindustrie, Maschinenbau, Glas- und Keramikindustrie, Verkehrswesen (Schiffahrt, Eisenbahn, Straßenverkehr) und andere Branchen (Mühlen, Ziegeleien, etc.). Dabei werden Aspekte der Wirtschafts- und Sozialgeschichte, der Kulturgeschichte, der Alltagsgeschichte und der Geographie sowie Fragen des Denkmalschutzes, insbesondere der Inventarisierung, Sicherung und Inwertsetzung industrieller Baudenkmale, in die Arbeit einbezogen.

(II) Diesen Zielen soll der Aufbau eines dezentralen Indusriemuseums im Saarland dienen, dessen Konzipierung und Realisierung der Verein unterstützen will. Der Verein erarbeitet Vorschläge zur Sammlung, Erhaltung, Konservierung und Inwertsetzung von Zeugnissen zur saarländischen Industriekultur.

(III) Der Vereinszweck soll unter anderem durch Öfffentlichkeitsarbeit, Informationsvermittlung, Herausgabe von Publikationen, Ausstellungen, Vorträge, Exkursionen und Förderung wissenschaftlicher Arbeit verwirklicht werden. Dabei will der Verein mit Behörden, Vereinen und anderen Institutionen zusammenarbeiten.

(IV) Der Verein ist gemeinnützig im Sinne von § 52 der Abgabeordnung. Er fördert im Sinne von § 52 Abs. II Nr.1 der Abgabeordnung Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Religion, Völkerverständigung, Landschafts- und Denkmalschutz und den Heimatgedanken.

(V) Der Vereinszweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, sondern verfolgt ausschließlich ideelle und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

(I) Mitglieder werden können alle natürlichen Personen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützen und fördern wollen. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft. Aufnahme wie Ablehnung eines /einer Mitgliedschaftsbewerbers/in ist diesem/dieser schriftlich seitens des Vorstandes mitzuteilen. Im Falle der Ablehnung besteht für den /die Abgewiesene(n) die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Ablehnungsschreibens – auf diese Frist ist in dem Schreiben hinzuweisen – beim Vorstand den Antrag zu stellen, die Entscheidung des Vorstandes bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch Abstimmung einer Prüfung unterziehen zu lassen.

(II) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitglieds. Der Austritt kann zum Ende jedes Kalenderjahres ohne Angabe von Gründen erfolgen, jedoch frühestens zum Ende des Kalenderjahres, das auf dasjenige des Mitgliedschaftserwerbes folgt. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Der Ausschluß eines Mitglieds kann erfolgen bei vereinsschädigendem Verhalten in der Öffentlichkeit oder einem unverträglichen Verhalten gegen andere Mitglieder, sodaß dem Verein die weitere Mitgliedschaft nicht mehr zugemutet werden kann. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Dem vom Ausschluß betroffenen Mitglied ist die Entscheidung des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Ausschließungsgründe mitzuteilen. Für die Rechte des vom Ausschluß betroffenen Mitglieds gilt das oben in Absatz I bezüglich der Ablehnung eines/einer Mitgliedschaftsbewerbers/in Gesagte entsprechend.

(III) Es besteht die Möglichkeit der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft. Die Ehrenmitgliedschaft ist nicht an eine vorhergehende Vereinsmitgliedschaft gebunden. Entsprechende Vorschläge können von jedem Vereinsmitglied schriftlich mit Gründen versehen dem Vorstand zugeleitet werden, der bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung über die Verleihung abstimmen läßt. Voraussetzung für eine Ehrenmitgliedschaft ist der Erwerb anerkannter Verdienste in wenigstens einem Teilbereich der vom Verein thematisierten Tätigkeitsfelder. Ein Anspruch auf die Verleihung besteht nicht.

(IV) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

(I) Aufgabe der Mitgliederversammlung ist die Wahl der Vorstandsmitglieder, ihre Kontrolle, falls nötig ihre Abberufung aus wichtigem Grund, die Wahl der Kassenprüfer, die Entgegennahme ihres Kassenprüfungsberichtes, der Beschluß über die Entlastung des Vorstandes, die Festlegung des Mitgliedsbeitrages sowie allgemein die Beschlußfassung über alle ihr durch den Vorstand zur Abstimmung vorgelegten Anträge.

(II) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung hierzu erfolgt an jedes Mitglied schriftlich unter aussagekräftiger Angabe der einzelnen Tagesordnungspunkte. Die zu wahrende Frist zwischen Einladung und Versammlung beträgt drei Wochen.

(III) Außerordentliche Versammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn dies der Vorstand im Interesse des Vereins für geboten hält oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich und mit Gründen versehen beim Vorstand beantragt. Bezüglich der zu beachtenden Modalitäten gilt das unter Abs. II Satz 2 und 3 Gesagte.

(IV) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Davon ausgenommen sind Abstimmungen über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund, den Ausschluß von Mitgliedern, die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft, Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins. Diese bedürfen einer Zwei- Drittel- Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei allen Abstimmungen zählen Enthaltungen als abgegebene Stimmen.

(V) Der Verlauf der Mitgliederversammlung ist durch ein schriftliches Protokoll zu dokumentieren.

§ 6 Vorstand

(I) Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeisterer/in und gegebenenfalls einer nicht näher bestimmten Anzahl von Beisitzern/innen. Dabei bilden die drei Erstgenannten den Geschäftsführenden Vorstand.

(II) Vertreten wird der Verein durch den/die erste/n Vorsitzende/n und den/die zweite/n Vorsitzende/n, die beide eine Einzelvertretungsbefugnis besitzen. Es gilt als vereinsinterne Regelung, daß von dieser Befugnis der /die zweite Vorsitzende jedoch nur im Verhinderungsfall des/der ersten Vorsitzenden Gebrauch machen darf. Die Vertretungsmacht jedes der beiden Vorsitzenden ist für Rechtsgeschäfte, die den Verein finanziell verpflichten, beschränkt. Es gilt als vereinsinterne Regelung, daß solche Rechtsgeschäfte der schriftlichen Einwilligung eines weiteren Mitglieds des Geschäftsführenden Vorstands bedürfen.

(III) Als Vorstandsmitglied wählbar sind ausschließlich vollgeschäftsfähige Mitglieder des Vereins. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(IV) Im Falle des beabsichtigten Rücktritts von wenigstens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes hat der/die erste Vorsitzende die Pflicht die Mitglieder schriftlich darüber zu informieren und zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen. Dabei besteht die Möglichkeit der sofortigen Neuwahl für dieses Amt/diese Ämter oder aber die Möglichkeit der kommisarischen Fortführung des/r Amtes/ Ämter durch ein beziehungsweise mehrere andere Vorstandsmitglied/er mit Zustimmung dieser Mitgliederversammlung bis längstens zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Beim Rücktritt von einem/r oder mehreren Beisitzer/n/inn/en wird /werden, sofern diesem/r/n vereinsintern bestimmte Aufgaben übertragen waren, diese/s kommissarisch durch ein anderes beziehungweise mehrere andere Vorstandsmitglied/er bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung weitergeführt. Bei Abberufung eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung gilt das oben in Satz 2 Gesagte.

(V) Der Vorstand tagt mindestens einmal im Halbjahr nach schriftlicher Aufforderung durch den/die erste/n Vorsitzende/n. Dabei ist zwischen Einladung und Versammlungstermin eine Frist von vierzehn Tagen zu wahren. Ansonsten tagt der Vorstand aus gegebenem Anlaß, wenn der /die erste Vorsitzende oder wenigstens zwei Vorstandsmitglieder die anderen Vorstandsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen zu einem Zusammentritt auffordert/n. Auch hier beträgt die einzuhaltende Frist vierzehn Tage.

(VI) Jede ordentlich einberufene Vorstandssitzung ist beschlußfähig , wenn wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(VII) Über jede Vorstandssitzung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen.

§ 7 Kassenprüfer

(I) Als Kassenprüfer werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Personen gewählt, deren Aufgabe es ist, jedes Jahr einmal die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu prüfen und darüber der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Prüfbericht vorzulegen.

(II) Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für den Zeitraum von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

(I) Jedes Mitglied des Vereins ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Beitrages bestimmt die ordentliche Mitgliederversammlung. Dieser Betrag wird als Jahresbeitrag erhoben und ist auch im ersten Jahr unabhängig vom Eintrittsdatum in den Verein in voller Höhe zu leisten. Im übrigen hat die Leistung bis zum 31..März eines jeden Jahres zu erfolgen. Die Erhebung eines Mitgliedsbeitrages dient ausschließlich dem Zweck dem Verein die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel zu verschaffen. (II) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung freigestellt.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Beteiligung der Finanzbehörden an eine oder mehrere im Saarland ansässige Institution/en mit der Auflage, es im Rahmen einer dem Vereinszweck des aufgelösten Vereins möglichst nahekommenden Weise zu verwenden.